MD-T.A.O.S   The Art of Selfdefense   /  Die Kunst der Selbstverteidigung

Die Kunst der Selbstverteidigung
In der heutigen Zeit kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden bei Unwohlsein in gewissen Situationen, sich mit der Thematik der Selbstverteidigung zu beschäftigen. Erreicht wird ein besseres Selbstvertrauen, Beobachtung und Aufmerksamkeitsschulung und die Möglichkeiten die reale Selbstverteidigung zu trainieren sowie deren angebrachte Anwendung.

Ich möchte mir erlauben zu betonen, daß es nicht so sehr auf die Fähigkeit des Kämpfen ankommt, sondern vielmehr die Aufmerksamkeit ist und die Beobachtungsgabe mit dem die meisten Konfliktsituationen, Gewalt und/oder Verbrechen gelöst und entspannt werden können. Falls diese Muster frühzeitig erkannt oder eingeschätzt werden, kann der normale Verlauf einer ggf.- Konfliktsituation unterbrochen werden. Diese Künste sind mehr als nur Hauerei.                 

Es gibt Trainer, Meister, Lehrer.... die behaupten "Straßenkämpfer" zu sein. Nur warum diese Behauptung, denn aus Werbezwecken, Marketing und/oder Selbstdarstellung sollte man dieses nicht von sich behaupten. Es sollte sich jeder erst einmal mit den Personenkreisen auseinander setzten, damit man weiß womit man es zu tun hat und was es bedeutet. Denn ein " Straßenkämpfer " ist/kann eine Person sein die auf der Straße ums Überleben kämpft. Ob in Gangs, allein, zu zweit oder, oder, oder, das ist völlig egal. Ob Drogen im Spiel sind, Waffen oder nur pure Aggressivität, alle sind sehr mit Vorsicht zu sehen.

Der Typ ist oftmals immer gleich und besitzt kein Gespür für Gewalt und Aggressionen, die wenn sie ausbrechen, ungebremst und mit voller Wucht auf die Umwelt entladen werden. Dieser Personenkreis ist nicht nur sehr schwer einschätzbar, sie sind unberechenbar und verhalten sich zwiespältig. Sie unterliegen meist keinen festgelegten Bewegungsablauf, die gewonnenen Eindrücke kann man nicht immer als gegeben hinnehmen. Sollte man sich dann in diesen Bereichen befinden, nutzen oftmals die normal erlernten " Künste " nichts mehr, denn diese Art wird oft nie angesprochen und/oder gelehrt damit umzugehen.

Man kann sagen, das Misshandler und Kriminelle nicht gute Menschen sind, die sich zum schlechten gewandelt haben, sondern schlechte Menschen, die noch schlimmer geworden sind.

Es ist also nichts womit ein normal geistiger prahlen würde oder gar vorgeben würde es/einer zu sein.

Es kommt nicht darauf an wie stark Du bist, auch nicht wie viele Steifen - Gradierungen du auf deinem Anzug oder Gürtel trägst oder wie viele Turniere du schon gewonnen hast.

Das sogenannte " Überleben " in den gewissen Situationen ist eine Sache des Wissens, der Aufmerksamkeit, das Verständnis und der Übung. Mir nutzen all diese schönen und gut aussehenden Bewegungen der meisten Künste in diesen Situationen nichts, was nicht heißen soll, das daß gelehrte schlecht ist, auch nicht das ich es kritisiere, doch vom Sport zur Kunst und dann auf die Straße ist ein großer Unterschied .

Zu guter letzt hoffe ich das diese Worte richtig verstanden werden,  jeder sollte wissen was er möchte und wo er seinen Weg der " Künste " finden kann.

Zum Abschluss möchte ich noch betonen, das ich mich nicht Meister dieser " Künste " nenne, sondern Lehrer. Ich versuche ein eigenständiges System zu lehren und zu vermitteln. Ich zwinge niemanden die Kunst genauso auszuführen wie ich, denn jedem muß die eigene freie Entwicklung ermöglicht werden. Denn Lehrer sein heißt auch Schüler zu sein und ein guter Lehrer lernt niemals aus, sowohl in den Kampfkünsten als auch im Umgang mit Menschen.


Ich bin ein Verfechter der " Inneren-Ruhe " und deren Stärke aus ihr.

Darum: LAST NICHTS BÖSES IN EURE GEDANKEN


 Notwehrparagraph

Paragraph 32 StGB - Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. Die entscheidenden Worte hier sind gegenwärtig und
rechtswidrig.



Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr
von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden
Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem
Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst
verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs. 1 zu mildern.


Notwehrparagraph § 32 StGB
Jeder der Selbstverteidigung trainiert, insbesondere Kampfsportler, sollte mit dem o.g. Paragraphen vertraut und sich der gesetzlichen Lage vollumfänglich bewusst sein.

Es erfolgt eine kurze Übersicht zu diesem Thema:
Gesetzliche Lage Grundsätzlich wird bestraft, wer einen anderen vorsätzlich oder fahrlässig körperlich verletzt oder gar tötet. Auch Freiheitsberaubung (längeres Festhalten einer Person) oder
Sachbeschädigung (bei zerrissener Kleidung) sind grundsätzlich strafbar. Es wird derjenige nicht bestraft, der eine "durch Notwehr gebotene" Tat begeht.


Was ist Notwehr?
"Notwehr ist diejenige Verteidigung welche erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren."
(Quelle: §32 StGB)


Angriff
Ein Angriff kann auf das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit, das Eigentum, den Besitz oder ein anderes Rechtsgut, z. B. die persönliche Ehre oder das Recht
am eigenen Bild abzielen. Der Angriff kann gegen die eigene Person, eine begleitende Person, eine Fremdperson oder gegen eine abwesende Person (z. B. Aufbrechen eines
geparkten Autos) gerichtet sein. Er kann mit oder ohne Waffe erfolgen und von einem oder mehreren Menschen ausgehen.

    Bloße Belästigung ist kein Angriff.
Angriffe, d. h. Verletzungen fremder Rechtsgüter, sind in aller Regel rechtswidrig. Wichtigste Ausnahme: wenn ein Polizeibeamter einen Tatverdächtigen festnimmt, ist dieser Angriff auf
die Bewegungsfreiheit nicht rechtswidrig, selbst wenn der Festgenommene unschuldig ist.


Verteidigung
Verteidigung ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Zur Verteidigung zählt nicht nur die reine Abwehr von Schlägen, sondern auch der Gegenangriff (z. B. der
Fauststoß), der einem unmittelbar bevorstehenden ersten oder weiteren Schlag des Angreifers zuvorkommen soll. Zur rechtmäßigen Notwehr gehört auch der Wille, sich oder einen anderen zu verteidigen. Es macht nichts, wenn neben dem Verteidigungswillen auch
Wut und Vergeltungsstreben eine Rolle spielen; allerdings kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen, wer hauptsächlich aus Wut, Hass oder Rache zuschlägt.


Gegenwärtigkeit
Ein Angriff ist gegenwärtig wenn er bereits begonnen hat (Angreifer schlägt zu oder hat bereits zugeschlagen), wenn er unmittelbar bevorsteht (Angreifer holt zum Schlag aus oder zieht eine Waffe, mehrere Angreifer kreisen ihr Opfer ein) oder wenn er noch nicht
abgeschlossen ist (Dieb läuft mit der entwendeten Handtasche davon).
Gegen einen endgültig abgeschlossenen Angriff gibt es keine Notwehr (der Angreifer zieht sich eindeutig zurück oder ist bereits kampfunfähig). Hier liegt dann eine eindeutige
Vergeltungsmaßnahme vor. Vergeltungsmaßnahmen fallen nicht unter Notwehr und sind daher strafbar.Was ist also eine angemessene und rechtmäßige Verteidigung?
Rechtmäßig ist nur die Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Welche Verteidigungsmaßnahmen und ggf. Verletzungen des
Angreifers erforderlich sind, hängt von allen Umständen des Einzelfalls im Augenblick des Angriffs ab:
Vor allem von Größe, Gewicht, Stärke, Bewaffnung, Aggressivität und Fähigkeiten des Angreifers, von der Anzahl der Angreifer und von den eigenen Verteidigungsmöglichkeiten bzw. (falls ein anderer angegriffen wird) von den Fähigkeiten des Angegriffenen.

Die jeweilige Kampflage bestimmt Art und Maß der Notwehr. Wenn der Angriff durch einen leichten Tritt oder Fauststoß sicher abgewehrt werden kann, darf der Angreifer nicht krankenhausreif geschlagen werden!
Wenn mehrere wirksame Verteidigungsmittel zur Auswahl stehen, muss dasjenige gewählt werden, welches den Angreifer am wenigsten verletzt. Der Angegriffene muss dabei aber kein eigenes Verletzungsrisiko eingehen, um den Angreifer zu schonen, sondern er darf auf "Nummer sicher" gehen.
Vor allem wenn man, was oft der Fall sein wird, gar nicht die Zeit hat, die Kampflage eingehend zu prüfen, und wenn man die kämpferischen Fähigkeiten des Angreifers nicht zuverlässig einschätzen kann, darf man sich für eine sichere, erfolgversprechende
Verteidigungshandlung entscheiden.
Die Erforderlichkeit der Verteidigung hängt nicht davon ab, dass das angegriffene Rechtsgut (z.B. ein Geldbeutel) mehr wert ist als das durch die Verteidigung verletzte Rechtsgut des Angreifers (z. B. seine Gesundheit); allerdings darf auch kein unerträgliches Missverhältnis
bestehen, z. B. darf man einen Räuber, der einem 5 Euro weggenommen hat, auch dann nicht töten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um sein Geld zurückzubekommen.
Auf Notwehr kann man sich nur berufen, wenn die Notwehr geboten ist, um den Angriff abzuwehren.


Es gelten zudem folgende Einschränkungen:

Bei Angriffen von Geisteskranken, Kindern oder total Betrunkenen kann es im Einzelfall zumutbar sein, dem Angriff auszuweichen und auf
Gegenwehr zu verzichten (Beispiel: Ein Betrunkener, der kaum noch stehen kann und niemanden ernsthaft verletzen kann, holt zum Schlag aus). Wer einen Angriff (durch eine schwere Beleidigung des Angreifers) provoziert hat, muss dem Angriff möglichst ausweichen
und darf sich nur sehr zurückhaltend verteidigen.
Wird ein Angriff nur deshalb provoziert, um den Angreifer "in Notwehr" zusammenschlagen zu können, kann man sich überhaupt nicht mehr auf Notwehr berufen. Bei einem unerträglichem Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (besagte 5 Euro) und
dem durch die Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut (das Leben des Räubers) ist Notwehr ebenfalls nicht geboten.
Zusammenfassend aufgelistet die Voraussetzungen für Notwehr:
1. Es muss ein Angriff vorliegen.
2. Der Angriff muss gegenwärtig sein.
3. Der Angriff muss rechtswidrig sein.
4. Die Verteidigung (Notwehrhandlung) muss angemessen sein.
5. Der Angriff muss gegen einen selbst gerichtet sein, kann aber auch gegen einen anderen gerichtet sein (Adressat des Angriffs).
6. Es darf kein längerer Zeitraum zwischen dem Angriff und der Notwehrhandlung liegen!Zum Abschluss noch folgende Hinweise:

- Es ist nicht erfolgversprechend und auch nicht erforderlich, den Angreifer auf die eigenen Kampfkunstkenntnisse hinzuweisen.
- Wenn der Angreifer in Notwehr verletzt und geschädigt worden ist, kann er vom Angegriffenen keinen Schadensersatz z. B. für Arztkosten, Verdienstausfall oder zerrissenen Kleidung verlangen (vgl. §227 BGB).
- Wenn der Verteidiger aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit geht und die Grenzen der Notwehr überschreitet, wird er nicht bestraft (§33 StGB, sog. Privileg desAngsthasen).
- Wenn der Angreifer nach dem Kampf ärztliche Hilfe braucht und es möglich und zumutbar ist, einen Arzt zu rufen, muss das geschehen, aber nicht unbedingt durch den Angegriffenen selbst.
- Anders als nach einem Verkehrsunfall muss man nach einer Schlägerei nicht warten, um die Feststellung der Personalien zu ermöglichen; gegenüber Polizeibeamten muss man die Personalien auf Anforderung angeben. Wer nach der Selbstverteidigung
weggeht, erspart sich vielleicht eine Menge Zeit und Ärger und verringert das Risiko, dass der Angreifer im Laufe eines Strafverfahrens Namen und Anschrift erfährt und für Racheakte nutzt.
- Bei einer Vernehmung (als Zeuge und/oder als Beschuldigter) sollte man jedenfalls klarstellen, dass der andere angegriffen hat und dass man sich dagegen gewehrt bzw. (bei einem Angriff auf einen Dritten) den Angegriffenen verteidigt hat. Inwieweit man
ohne Rechtsanwalt darüber hinausgehende detaillierte Angaben machen sollte, hängt vom Einzelfall ab. Oft kann ein Laie gar nicht einschätzen, wie seine in der ersten Aufregung gemachten Angaben später juristisch gewürdigt werden. Recht haben und
Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Für die Polizei, die Staatsanwaltschaft und - falls es zu einer Anklage kommt - für das Strafgericht ist es oft schwierig, den genauen Tathergang zu rekonstruieren. Zeugen können voreingenommen sein oder
den Vorfall nur teilweise mitbekommen, z. B. den Angriff gar nicht gesehen haben.


Fazit:
Einen Kampf zu vermeiden ist nicht feige, sondern Klug !!